In diesem Video klärt und Hans-Oskar Jülicher, Fachanwalt für Erbrecht aus Heinsberg, über die Vorteile und Risiken des Berliner Testaments auf. Weitere Informationen finden Sie auf [ Ссылка ]
Bei gesetzlicher Erbfolge wird der länger lebende Ehegatte idR. nicht Alleinerbe:
• Die Witwe bzw. der Witwer steht also immer in einer Erbengemeinschaft mit den Kindern des Erblassers.
• Eine sinnvolle Verwaltung des Nachlasses wird oft blockiert,
• und nicht selten führt der Streit um den Verkauf oder die Vermietung einer Nachlassimmobilie zu einer Teilungsversteigerung.
Das sog. „Berliner Testament“ stellt häufig die optimale Vorsorge dar:
• Für den ersten Erbfall setzen sich die Eheleute als Alleinerben ein. Die Witwe bzw. der Witwer kann dann alleine über die Verwaltung, Nutzung und Veräußerung von Nachlassgegenständen entscheiden.
• Im Schlusserbfall, also beim Tod des länger lebenden Ehegatten, werden dann die ehegemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben – idR. zu gleichen Teilen - eingesetzt.
Zu beachten ist aber das Pflichtteilsrisiko:
• Nach Eintritt des 1. Erbfalls haben die Kinder gegen den länger lebenden Ehegatten und muss von diesem durch Zahlung eines Geldbetrages erfüllt werden.
• Deshalb sollten im Testament Pflichtteilstrafklauseln aufgenommen oder ein notarieller Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.
Tipp:
Bei größeren Vermögen, die der länger lebende Ehegatte erbt, kann das Berliner Testament durchaus eine „Steuerfalle“ darstellen, die allerdings bei kluger Testamentsgestaltung vermieden werden kann.
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