Der Schutz des Wohnraums und der gewerblich genutzten Fläche ist erstmal gesetzlich gesichert.
Wer aufgrund fehlender Umsätze oder Kurzarbeitergeld seine #Miete nicht bezahlen kann, braucht nicht zu fürchten, seine Wohnung zu verlieren.
Laufen Mietschulden für Wohn- oder Gewerberäume zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 auf, darf der Vermieter nicht #kündigen, wenn die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen.
Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nicht zur #Kündigung. Mit den Regelungen soll verhindert werden, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die #Corona-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und #Mieter oder Pächter gewerblicher Räume die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.
Eine Kündigung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen .
In diesem Video erkläre ich die Voraussetzungen und was #Mieter und unbedingt beachten und #Vermieter wissen müssen.
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Ellen Rohring
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