Das Auto war früher ein häufiger Streitpunkt beim Jobcenter.
www.FinanzOne.de klärt dich auf:
Mit dem neuen Bürgergeld ist beim Streitpunkt Auto klargestellt: Ein angemessenes Auto, Motorrad oder anderes Kraftfahrzeug wird nicht zum Vermögen gezählt.
Seit dem 01. Januar 2023 heisst es im Gesetz, „dass ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht berücksichtigt wird; die Angemessenheit wird vermutet,wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“ (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)
Du kannst also dem Jobcenter selbst mitteile:, mein Auto ist angemessen! Dann zählt das Auto nicht zum Vermögen und darf vom jobcenter nicht bei der Berechnung des Vermögens berücksichtigt werden. Du kannst damit problemlos ein Auto im Bezug von Bürgergeld haben und es selbst gegenüber dem Jobcenter als angemesses Auto deklarieren! Gleiches gilt natürlich für Motorräder und andere KfZ!
Das Bundessozialgericht hatte im Urteil vom 6. September 2007 (Az: B 14/7b AS 66/06 R) ein Auto bis zu einem aktuellen Verkehrswert von 7.500 Euro als angemessen definiert. Das Urteil ist mittlerweile 16 Jahre her. Der Verkehrswert von 7.500 EUR gilt nicht mehr! Die Angemessenheit eines Auto kann sich also nicht mehr an einem Verkehrswert von 7.500 EUR orientieren. Erst bei einem Wert von mehr als 15.000 EUR, könnte die Angemessenheit überprüft werden. Die Angemessenheit orientiert sich jedoch nicht ausschließlich an den realisierbaren Verkaufspreis des Autos. Die Angemessenheit ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Kfz im Haushalt, Zeitpunktdes Erwerbs, etc.).
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