In diesem Video geht es um den i.g. Erwerb. Es wird nochmal ein extra Video zu dem i.g. Erwerb neuer Fahrzeuge geben.
Weitere nützliche Infos zum i.g. Erwerb findest Du im UStAE Abschnitt 1a. 2 (6) und (12)
zu § 3d S. 2 UStG: es kann zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn ein Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaats verwendet, als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet. In diesem Fall entsteht die Steuerpflicht sowohl im Mitgliedstaat, dessen USt-IdNr. verwendet wurde, als auch im Mitgliedstaat des Transportendes. Die Doppelbesteuerung bleibt bestehen, bis der Unternehmer nachweist, dass die Besteuerung im Mitgliedstaat des Beförderungsendes erfolgt ist. Ein Vorsteuerabzug der „§ 3d Satz 2 UStG – Erwerbsteuer“ ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht möglich.
Ein Beispiel: Ein deutscher Unternehmer bestellt Ware in Frankreich und lässt sie nach Italien liefern, tritt aber mit seiner deutschen USt-IdNr. auf. Dadurch wird sowohl in Deutschland als auch in Italien eine Erwerbsteuer fällig. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, muss der Unternehmer den Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland erbringen.
Viel Spaß beim Anschauen :)
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