Wer unberechtigt sein Auto auf einem Privatparkplatz abstellt oder abstellen lässt, kann sich nicht darauf herausreden, er selbst habe das Auto nicht dort geparkt; er kann damit ein "erhöhtes Parkentgelt" nicht abwenden. Er muss vielmehr darlegen, wer sein Auto unberechtigt geparkt haben könnte. Der Pkw einer Frau aus NRW wurde insgesamt dreimal auf Parkplätzen von Krankenhäusern unberechtigt geparkt. Weil die Zahlungsaufforderungen am Scheibenwischer nicht beglichen wurden, ermittelte die Park-Firma die Halterin; die bestritt, das Auto selbst dort abgestellt zu haben. Sie weigerte sich, sowohl den konkreten Fahrer zu benennen als auch, 215 Euro als erhöhtes Parkentgelt zu bezahlen. Das darf sie nicht, entschied der BGH. Parken sei ein anonymes Massengeschäft, dem Parkplatzbetreiber sei es nicht zuzumuten, die Identität der Autofahrer festzustellen, etwa per Video oder Parkplatzwächter; schon gar nicht, wenn er kurzzeitig gratis parken lässt. Dagegen sei es dem Fahrzeughalter ohne weiteres möglich und zumutbar zu sagen, wer sein Auto benutzt haben könnte. Die beklagte Autofahrerin kann jetzt noch einmal vor dem Landgericht aussagen, wer ihr Auto rechtswidrig geparkt hat, oder selbst 215 Euro zahlen. Das Urteil hat künftig Auswirkungen für alle Falschparker auf privat betriebenen Parkplätzen, z.B. bei einem Krankenhaus, am Bahnhof oder vorm Supermarkt. Mit einem pauschalen Abstreiten „Ich war es nicht!“ ist es nicht mehr getan. Bernd Wolf, Karlsruhe (Az. XII ZR 13/19)
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