Nach dem weiten Restitutionsbegriff kommen für die schadensrechtliche Herstellung nach § 249 Abs. 2 BGB Reparatur und Ersatzbeschaffung in Frage. Dabei zwingt das Wirtschaftlichkeitspostulat den Geschädigten, einen wirtschaftlichen Weg zu wählen. Weil die Reparatur das Integritätsinteresse besser befriedigt, dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 30 Prozent überschreiten. Andernfalls ist nur der wirtschaftliche Totalschaden auszugleichen, also der Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus der Differenz von WBW und Restwert ergibt. Der BGH hatte nun zu entscheiden, unter welchen Umständen eine Reparatur in Frage kommt, wenn das Gutachten eine Kostenprognose von über 130 Prozent ausweist...
Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.
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