Folgende sieben Fakten zum Thema Freistellung sollte jeder Betriebsrat kennen.
Fakt 1: Freistellung ist Pflicht.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Betriebsrat das Recht hat, eines oder mehrere Mitglieder von der Arbeitsleistung freizustellen. Sind mindestens 200 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, dann ist es die Verpflichtung des Betriebsrates, mindestens eines seiner Mitglieder und dann ansteigend, wie in § 38 geregelt, von der Arbeitsleistung freizustellen.
Fakt 2: Teilfreistellung ist möglich.
Damit ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht den Anschluss im Berufsleben verliert, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Freistellung auf mehrere Mitglieder des Betriebsrates zu verteilen. Auf diese Weise wird die Pflicht zur Freistellung erfüllt und die Betriebsräte werden nicht aus ihrem beruflichen Umfeld herausgezogen.
Fakt 3: Ruhen der Arbeitspflicht.
Während der Freistellung ruht die Arbeitspflicht des Betriebsratsmitglieds, aber auch nur die Arbeitspflicht. Sämtlichen sonstigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbote und so weiter, bleiben voll umfänglich erhalten.
Fakt 4-7 erfahren Sie im Video!
🕘 Inhalt:
0:00 - Intro
0:29 - Freistellung ist Pflicht
1:02 - Teilfreistellung ist möglich
1:30 - Ruhen der Arbeitspflicht
1:49 - Bindung an die Arbeitszeit
2:20 - keine Gehaltskürzung
3:30 - Teilnahme an Maßnahmen für die Berufsbildung
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