Die Beschlussfähigkeit liegt vor nach § 33 Abs. 2 BetrVG, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Das klingt erstmal sehr einfach, ist es auch, aber es gibt hier eine Besonderheit zu beachten.
Bei jeder Beschlussfassung muss man nämlich die Beschlussfähigkeit oder sollte man die Beschlussfähigkeit neu feststellen. Denn ein Betriebsratsmitglied kann sich auch der Beschlussfassung entziehen, indem es nicht an der Beschlussfassung teilnimmt. Also weder mit ja, noch mit nein stimmt, noch sich enthält. Zum Beispiel weil es persönlich befangen ist. Also sollte man die Beschlussfähigkeit vor jedem Beschluss auch neu feststellen.
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