Falllösungseinheit 2
Martin ist einer von drei Vorständen der Cyprus AG mit Sitz in Wien, welche mehrere Betriebsanlagen im 18. Wiener Gemeindebezirk (Währing) betreibt. Aus haftungsrechtlichen Gründen wird für die Betriebsanlage A in der Erndtgasse Wladimir (russischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Irland) am 01.01.2021 als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Am Standort der Betriebsanlage A erfolgt in weiterer Folge eine gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher, wobei gegen die Vorgaben des §12 AWG verstoßen wird. Als Verkäufer wird im Kaufvertrag die Cyprus AG genannt.
Wer ist im vorliegenden Fall verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich?
In weiterer Folge soll ein neuer verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Der Vorstand der Cyprus AG favorisiert dabei den irischen Staatsbürger Harry mit Wohnsitz in Dublin. Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge sind mit Irland aber nicht gesichert.
Was raten Sie dem Vorstand, sollte dieser an Harry festhalten wollen?
Wenige Wochen später ist Martinalkoholisiert am Neustifter Kirtag (19. Wiener Gemeindebezirk) unterwegs. Aufgrund seiner Alkoholisierung beginnt er bei einem Verkaufsstand andere Gäste zu beschimpfen. Da es den Verkaufsstandbetreibern nicht gelingt ihn zu beruhigen, verständigen sie in der Folge die Polizei. Die vier eintreffenden Polizisten fordern Martin auf vom Verkaufsstand zurückzutreten. Dieser leistet der Aufforderung nicht Folge und beginnt laut zu brüllen, wodurch sich nicht nur Gäste sondern auch Passanten belästigt fühlen. Daraufhin wird Martin von den Polizeibeamten abgemahnt sich ruhig zu verhalten. Da Martin trotz dieser Abmahnung nichts an seinem Verhalten ändert, sprechen die Beamten auf Grundlage des VStG iVm §81 SPG die Festnahme aus und legen ihm in weiterer Folge Handfesseln iSd §4 Waffengebrauchsgesetz an. Im Zuge dessen bezeichnet einer der Polizisten Martin als „fetten Trunkenbold“.
Beurteilen Sie die Vorgehensweise der Polizisten und erörtern Sie potenzielle Rechtsschutzmöglichkeiten.
A ist verdeckter Ermittler des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und wird als Auskunftsperson von einem laufenden Untersuchungsausschuss geladen. Im Zuge der Befragung bezeichnet ihn der Abgeordnete Feiner als „politisches Feigenblatt“. A empfindet dies als ehrenbeleidigend. Nachdem A in weiterer Folge ein zweites Mal vom Ausschuss geladen wird, hat er die aus seiner Sicht „himmelschreiende Posse“ satt und leistet dieser keine Folge. Daraufhin greift man seitens des Untersuchungsausschusses auf §36 Abs 2 VO-UA zurück.
Mit welchen Rechtsmitteln kann sich A im gegenständlichen Fall zu Wehr setzen?
Notwendiger Anhang
§§ 12 und 79 Abfallwirtschaftsgesetz
§§ 81, 87 und 88 Sicherheitspolizeigesetz
§§ 1 und 5 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz
§ 4 Waffengebrauchsgesetz
§ 36 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (Anlage 1 zum GOG)
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