Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen
– bei den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich
– bei den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
– bei Pflegegrad 1 freiwillig halbjährig (keine Verpflichtung)
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst abrufen.
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