In Artikel 5 DSGVO sind die Grundsätze der Verordnung aufgeführt. Die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 5 Absatz 1 DSGVO stellen dabei so etwas wie »Grundregeln« für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar und helfen insbesondere bei der Auslegung von Regelungen der DSGVO. Dabei sind diese Grundsätze nicht bloß Absichtserklärungen oder unverbindliche Richtlinien. Es handelt sich dabei um unverhandelbare Vorgaben, an die sich jeder Verantwortliche im Anwendungsbereich der DSGVO zu halten hat. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze kann zu einem Bußgeld nach Artikel 83 Absatz 5 DSGVO führen, also bis zu 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes. Es lohnt sich also, sich mit den Grundsätzen der DSGVO zu beschäftigen und diese einzuhalten.
Datenminimierung bedeutet, dass nur diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, die für den konkreten Zweck erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten müssen bei der Verarbeitung dem Zweck angemessen und für die Verarbeitung erheblich sein. Einzelheiten im Video.
Die weiteren Grundsätze finden sich eigenen Videos; beachten Sie insoweit die Videoübersicht des Kanals.
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Grundsatz der Datenminimierung nach DSGVO
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