Bei einer Betriebsänderung hat der Betriebsrat ganz grundsätzlich zahlreiche Rechte. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans zu verhandeln. Der Sozialplan ist für den Betriebsrat sogar erzwingbar.
Gerade der Sozialplan ist für Arbeitnehmer ein wichtiges Instrument, wenn es um den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile durch die Betriebsänderung geht. Unter anderem deshalb ist es wichtig, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Wo kein Betriebsrat vorhanden ist, ist die Rechtslage klar: Es gibt keinen Sozialplan.
Doch was ist in solchen Konstellationen, wo die Belegschaft in Anbetracht einer angekündigten und bereits durchgeführten Betriebsänderung erstmals einen Betriebsrat wählt? Ist das dann noch rechtzeitig, damit der dann später gewählte Betriebsrat einen Sozialplan verhandeln kann?
Genau diese Frage war Gegenstand einer jüngeren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Du darfst gespannt sein, wie das Bundesarbeitsgericht hier entschieden hat.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kontakt
Betriebsrat Kanzlei
Alsterufer 33, 20354 Hamburg
Tel.: 040 533 089 520
E-Mail: kontakt@betriebsrat-kanzlei.de
Webseite
www.betriebsrat-kanzlei.de ([ Ссылка ])
Ещё видео!