Behinderte Menschen müssen in der Pandemie besonders bei der sogenannten Triage geschützt werden. Der Gesetzgeber müsse deshalb unverzüglich Vorkehrungen treffen, um bei der Verteilung knapper Intensivbetten jede Benachteiligung von Behinderten wirksam zu verhindern, erklärte das Bundesverfassungsgericht in seiner am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Die Karlsruher Richter gaben damit der Verfassungsbeschwerde mehrerer schwerbehinderter Menschen statt. Da Bundesregierung und Parlament bisher keine Vorkehrungen getroffen hätten, sei das im Grundgesetz ausdrücklich festgelegte Diskriminierungsverbot von Behinderten verletzt. (AZ: 1 BvR 1541/20)
Der Sozialverband VdK begrüßte die Entscheidung. "Der Gesetzgeber hat es bislang versäumt zu handeln", sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele. "Es kann und darf nicht sein, dass Medizinerinnen und Mediziner in einer so wichtigen Frage alleingelassen werden, dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage." Jede Benachteiligung wegen einer Behinderung müsse verhindert werden. Die Politik sollte nun unverzüglich handeln, das habe das Gericht sehr deutlich gemacht. Die Stiftung Patientenschutz, bezeichnete das Urteil als überfällig. "Auf dieses Urteil haben wir 40 Jahre lang gewartet", sagte Vorstand Eugen Brysch der "Rheinischen Post". Entscheidungen über Leben und Tod in Knappheitssituationen dürften nicht den Ärzten überlassen werden. Der Bundestag dürfe sich da "nicht weiter wegducken".
Die SPD sieht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als klaren Auftrag an den Bundestag, dem zügig, aber mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen werden müsse. "Er gibt uns nicht nur den Auftrag, gesetzgeberisch zu handeln, sondern ist auch ein klares Signal an die Menschen mit Behinderung, dass ihre Sorgen und Befürchtungen berechtigt waren", sagte die stellvertretende Fraktionschefin Dagmar Schmidt. "Wir haben das Thema bereits im letzten Jahr diskutiert und werden den Beschluss jetzt schnell umsetzen können."
Bei der Triage müssen Ärztinnen und Ärzte eine Entscheidung treffen, wer behandelt wird, wenn nicht genügend Behandlungskapazitäten für alle Patienten bereitstehen. Dafür haben die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) und andere Fachgesellschaften eine Leitlinie entwickelt, wie solche Entscheidungen zu treffen sind. In den vergangenen Monaten hatten Mediziner wiederholt gewarnt, dass angesichts der hohen Auslastung der Intensivstationen in der Corona-Pandemie eine Triage drohe.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies darauf hin, dass er allein über ein Diskriminierungsverbot von Behinderten zu entscheiden hatte, nicht über andere Gruppen. Wie die nun unverzüglich zu treffenden Regelungen inhaltlich auszusehen haben, wurde nicht entschieden. "Bei der konkreten Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu", heißt es in der Entscheidung.
Die Verfassungsbeschwerde war von neun Menschen im Alter zwischen 22 und 77 Jahren eingelegt worden. Sie alle leiden an schweren und schwersten Behinderungen. Acht der Beschwerdeführer waren erfolgreich, die Eingabe des 77-Jährigen wurde allerdings als unzulässig verworfen, denn der Mann hatte nicht dargelegt, unter welchen Beeinträchtigungen er durch seine Herzkrankheit leidet.
Der Erste Senat zitiert in seiner Entscheidung ärztliche Leitlinien, in der die Priorisierung geregelt ist. Danach ist allein die klinische Erfolgsaussicht einer Behandlung ausschlaggebend dafür, wer zuerst behandelt wird. Dieses Kriterium halten die Karlsruher Verfassungsrichter zwar für unbedenklich. Aber es sei nicht ausgeschlossen, dass die Empfehlungen in ihrer derzeitigen Fassung "zu einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden können". So müsse sichergestellt werden, dass nur die Erfolgsaussicht bei der Behandlung der Covid-Krankheit beurteilt werde, nicht die allgemeinen Überlebenschancen.
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