Arbeitsverträge können durch Kündigung beendet werden. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist zum nächsten Kündigungstermin. Der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit seiner Arbeitsleistung auch nachzukommen. Sollte der Urlaub abgebaut werden, muss dies eigens vereinbart werden. Bitte bedenken Sie, dass manche Mitarbeitergruppen einen eigenen Kündigungsschutz haben, so etwa schwangere Mitarbeiterinnen, Betriebsräte oder begünstigt behinderte Personen. Bei Ausspruch der Kündigung muss hier die Zustimmung des Arbeitsgerichtes bzw. des Behindertenausschusses eingeholt werden. Jederzeit ist auch die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich. Sollten Sie von vornherein einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, so endet die Zusammenarbeit mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Sollte der Dienstnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt haben, ist auch die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Bitte beachten Sie, dass im Streitfall Sie als Arbeitgeber den Entlassungsgrund auch nachzuweisen haben. Entlassungen sind auch immer unverzüglich auszusprechen. Dennoch empfehle ich Ihnen vor Ausspruch einer Entlassung unbedingt eine arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dazu stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
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