Ein Makler erhält dann eine Provision, wenn er entweder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags führt oder wenn er diesen Vertrag vermittelt – allerdings nur dann, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers der Vertrag auch zustande kommt (Bürgerliches Gesetzbuch, § 652).
Die gesetzliche Regelung unterscheidet also zwei Arten von Maklertätigkeiten, die einen Provisionsanspruch bewirken: entweder für den reinen Nachweis oder für die Vermittlung.
In der Praxis sind die meisten Makler als Vermittlungsmakler tätig. Dennoch kann es Konstellationen geben, in denen sich für einen Makler auch eine reine Nachweistätigkeit ergeben kann.
Welche Arten der Vertragskonstellation sind denn für beide Vertragsparteien möglich und welche sind von Gesetz wegen gänzlich auszuschließen? Hat auch die Höhe der Provision einen direkten Einfluss darauf?
Aber die spannendste Frage ist die – Worin liegt eigentlich der entscheidende Unterschied?
All diese Fragen und noch vieles mehr beantworten wir Ihnen gerne wieder in dem folgenden BLOG Beitrag.
Viel Spaß beim Schauen!
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