Hier die erwähnte Gesetzesstelle im § 2 Abs. 4a EStG:
Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.
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Ihr möchtet für eure berufliche Tätigkeit in Österreich eine GmbH (Gesellschaft mit begrenzter Haftung) gründen um Steuern zu sparen, dürft es aber gar nicht?! Wie das sein kann, welche Personen bzw. Leistungen dies aller betrifft und wie ihr diese Regelung eventuell umgehen könnt, erfährt ihr in diesem Video von Steuerberater Roman Jagersberger
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Ich bin Steuerberater aus Österreich und besitze gemeinsam mit meinem Vater eine eigne Steuerberatungskanzlei mit Sitz in Wiener Neustadt. Auf diesem Kanal bekommst du regelmäßige Informationen rund um die Themen Steuern, Unternehmertum und Erfolg.
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In diesem Fall darfst du keine GmbH gründen!
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