Alle Öffnungen für das Füllen und alle Öffnungen für das Entleeren der Tanks für verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innenliegenden, schnell schließenden Absperreinrichtung versehen sein, die sich bei einem ungewollten Verschieben des Tanks oder einem Brand automatisch schließt. Das Schließen dieser Einrichtung muss auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.
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