Dieses Video ist eine Reaction auf ein Video von Tuba Tsallo mit dem Titel
"Zocken Werkstätten Frauen ab?"
Die Entscheidung diese Reaction zu machen traf ich, nachdem ich in den letzten Tagen und Wochen von meiner Community wieder extrem oft darum gebeten wurde.
Wie immer wünsche ich euch viel Spaß mit dem Video. Wenn euch das Video gefallen hat, würde ich mich über ein Like sehr freuen. Schreibt es mir gern auch in die Kommentare wenn ihr Feedback, Lob oder Kritik äußern möchtet.
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Stay tuned***
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Der folgende Text wurde mit Stand 07/2023 in meinem Auftrag von einem Fachanwalt für Urheberrecht verfasst. Die Rechte für die Nutzung, den Vertrieb und die Vervielfältigung dieses Textes liegen bei mir.
Aktuelle Rechtsauffassung zur Erstellung sogenannter „Reaction-Videos“
Generell sind Videos (im Gesetz „Laufbilder“ genannt) nach § 95 UrhG geschützt.
Das Urheberrecht schützt darin Urheber:innen vor einer Ausbeutung ihrer Leistungen durch Dritte. Urheber:innen sollen grundsätzlich selbst darüber entscheiden dürfen, wer mit ihrem Material arbeitet und ggf. sogar Einnahmen damit erzielt.
Bei sogenannten Reaction-Videos besteht die Besonderheit allerdings darin, dass eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines Videos nur schwer bzw. gar nicht möglich ist, wenn es nicht eingeblendet werden kann. Für diesen Fall ist im Gesetzt ein sogenanntes "Zitatrecht" verankert. Im Falle der berechtigten Anwendung dieses Zitatrechts gilt der Grundsatz, dass Urheber:innen eine Nutzung ihrer Videos für diesen Ausnahmefall erlauben müssen. Somit ist die Übernahme eines fremden Videos grundsätzlich zulässig, wenn das Video als Beleg oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen dient.
Dieser Ausnahmefall ist in § 51 Abs.1 Satz 1 UrhG wie folgt geregelt:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“
Hierfür ist es erforderlich, dass sich das Reaction-Video mit dem betreffenden original genutzten Video inhaltlich auseinandersetzt. Überwiegt die kritische Auseinandersetzung mit den Inhalten des gezeigten Videos, fällt das Video unter das Zitatrecht im Sinne des Urhebergesetzes. Dies ist laut Oberlandesgericht Köln gegeben, wenn die reagierende Person mit dem von ihr genutzten fremden Video in ihrem eigenen Reaction-Video
„eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken“ herstellt.
(OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013 – 6 U 114/13).
Die reagierende Person muss den Inhalt des Videos aufnehmen und inhaltlich kommentieren. Neben der inhaltlichen Auseinandersetzung fordert das Gesetz, dass die Nutzung „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“.
Das bedeutet, dass das fremde Video nur in ganzer Länge genutzt werden darf, wenn die reagierende Person auch auf das ganze Video im eigentlichen Sinne reagiert.
Dies ist demnach nicht der Fall, wenn nur auf einen kleinen Teilbereich des Videos reagiert und der Rest dann unkommentiert genutzt wird. In diesem Fall würde das Zitat zu großen Raum einnehmen und damit die Grenzen des § 51 UrhG überschreiten.
Grundsätzlich gilt die Annahme, dass mehr als die Hälfte des Reaction-Videos aus Videomaterial der reagierenden Person bestehen muss, damit die Nutzung des § 51 Abs. 1 Satz 1 gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist stets die Quelle anzugeben, aus der das Zitat stammt. In der Regel wird dies der Kanal sein, auf dem das Video zuerst hochgeladen wurde.
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