Ist die Erbringung von PCR Tests umsatzsteuerfrei ?
Seit dem 2.6.2022 wurden die im Video angekündigten Klarstellungen in den aktualisierten FAQ Corona Steuern des BMF vorgenommen.
Dort heißt es nun:
Ist die Erbringung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung umsatzsteuerfrei?
Corona-Tests (PCR-Tests einschließlich PoC-(NAT) PCR-Tests und PCR-Pooling-Tests, Antigen-Tests und Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltests) und Abstrichnahmen zur Vorbereitung dieser Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt oder bei Antigen-Tests zur Eigenanwendung von diesen vor Ort überwacht werden (§ 1 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung), sowie die Ausstellung der entsprechenden COVID-19-Testzertifikate, sind nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.
Auch die Feststellung von asymptomatischen Kontaktpersonen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung sowie die Ausstellung eines COVID-19- Genesenenzertifikats fallen als Teil der therapeutischen Heilbehandlungsleistung unter die Umsatzsteuerbefreiung.
Darüber hinaus sind die vorgenannten Leistungen aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von anderen in § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung genannten berechtigten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken oder privat betriebenen Teststellen, durchgeführt werden, und diese Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung, garantieren. Weiterhin ist die Erbringung und Überwachung von Corona-Tests im Rahmen der Testkonzepte der in § 4 Absatz 2 der Coronavirus-Testverordnung genannten Unternehmen und Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Tests und Abstrichnahmen zur Vorbereitung dieser Tests möglich. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Labormedizinische Leistungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Testung sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die getestete Person (noch) keine Symptome einer COVID-19-Infektion aufweist oder der Test vorsorglich durchgeführt wird.
Labordiagnostische Leistungen zur Sequenzierung von Mutationen fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung, da diese nicht Teil einer bestimmten Heilbehandlungsleistung sind. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person und davon, wer für die Kosten aufkommt. Soweit die oben genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, sind auch die an Selbstzahler erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit einem Corona-Test umsatzsteuerfrei. Antikörper-Tests, zum Nachweis auf Antiköper gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, sind als Teil einer medizinisch indizierten Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Test im Rahmen einer Behandlung durch Ärzte oder Heilpraktiker bzw. im Krankenhaus durchgeführt wird. Die Durchführung von Antikörper-Tests in Testzentren fällt Stand: 2. Juni 2022 32 bei Fehlen einer medizinischen Indikation nicht unter die Steuerbefreiung. Auch der Verkauf von Antikörper-Selbsttests durch Apotheken fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dementsprechend sind auch labormedizinische Leistungen zur Auswertung der Antikörper-Tests nur dann umsatzsteuerfrei, wenn diese im Auftrag einer zur Ausübung der Heilkunde befugten Person erfolgen. Labormedizinische Leistungen im Zusammenhang mit einem Antikörper-Selbsttest, die von einer sich selbst testenden Person in Auftrag gegeben werden, fallen als Präventionsleistungen ohne medizinische Indikation nicht unter die Steuerbefreiung
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