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Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro soll im September allen Erwerbstätigen zu Gute kommen. Empfänger von Grundsicherung, Rentner und Studierende können zwar von anderen Hilfen profitieren, aber nicht von der Energiepreispauschale. Aber stimmt das?
Mit finanziellen Entlastungsmaßnamen will die Bundesregierung den Bürgern in Zeiten der Inflation unter die Arme greifen. Dabei ist kaum eine Hilfe so umstritten wie die Energiepreispauschale. Die Auszahlung in Höhe von 300 Euro soll im September allen Erwerbstätigen zu Gute kommen. Empfänger von Grundsicherung, Rentner und Studierende können zwar von anderen Hilfen profitieren, aber nicht von der Energiepreispauschale. Das ist nicht ganz richtig.
Auch wer aktuell nicht arbeitet, kann sich die Energiepreispauschale von 300 Euro sichern – und zwar mit einem Minijob. Es reichen wenige Stunden Arbeit, um die Pauschale zu bekommen. Darauf kommt es dabei an:
Der Minijob ist offiziell angemeldet und wird auch ausgeführt
Der Arbeitgeber zahlt Lohn aus und versteuert diesen pauschal
Auch unter Angehörigen muss ein gültiges Arbeitsverhältnis bestehen
Die Energiepreispauschale wird ab September durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Wer im Jahr 2022 gearbeitet hat, aber im September kein Gehalt bekommt, zum Beispiel weil er in Elternzeit ist, bekommt die Energiepreispauschale in der Steuererklärung 2022 angerechnet. Wichtig: Die Energiepreispauschale muss versteuert werden. Nur wer unter dem Steuerfreibetrag bleibt, bekommt also die kompletten 300 Euro.
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