In der Praxis werden öffentliche Auftraggeber hin und wieder mit Mischkalkulationen konfrontiert. Doch was verbirgt sich hinter diesem Begriff und sind Mischkalkulationen überhaupt zulässig?
🔹 Sobald Bieter Einheitspreise für bestimmte Positionen bewusst zu niedrig ansetzen und dafür Preise anderer Positionen entsprechend erhöhen, spricht man von einer Mischkalkulation. Diese Preisabweichungen können sich dabei im Euro- oder Cent-Bereich bewegen, sogar „0“-Einheitspreise sind möglich. Allerdings muss es sich dabei nicht zwangsläufig um eine Mischkalkulation handeln.
🔹 Vermutet der öffentliche Auftraggeber durch eine unverständliche Preisstruktur im Angebot hingegen eine Mischkalkulation, ist der Bieter verpflichtet die Preiskalkulation offenzulegen und schriftlich über die Kostenanteile der Einheitspreise zu berichten.
🔹 Kann der Bieter nachvollziehbar darlegen, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preiskalkulation effektiv genutzt hat, so liegt in Bezug auf sein Unternehmen ein wirtschaftliches Angebot vor.
Ist es dem Bieter hingegen nicht möglich seine Einheitspreise detailliert zu begründen oder verweigert er gänzlich eine Stellungnahme, ist der öffentliche Auftraggeber angehalten das Angebot wegen unvollständiger Preisangaben von der Wertung auszuschließen.
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