Welche Freibeträge gibt es in der Erbschaftsteuer zwischen Ehegatten? Umnd welcher davon kann der Höchste sein? Der bekannteste Freibetrag zwischen Ehegatten ist der persönliche Freibetrag in Höhe von € 500.000.-. Daneben kann dem längerlebenden Ehegatten der Versorgungsfreibetrag von bis zu € 256.000.- helfen, die Erbschaftsteuerlast zu mindern. Aber gibt noch eine steuerliche Freistellung, welche noch weit höhere Steuerersparnisse für die Erbschaftsteuer zwischen Ehegatten bringen kann: der Zugewinnausgleich.
Der Zugewinnausgleich wird im Rahmen einer Scheidung gefürchtet. Der Ehegatte, welcher in der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, muss die Hälfte dieses Mehrvermögens an den anderen Ehegatten abgeben. Dabei ist der Zugewinn für den empfangenden Ehegatten steuerfrei. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch und es muss daher dafür weder Einkommensteuer noch Schenklungsteuer entrichtet werden.
Im Falle des Todes eines Ehegatten wird auch die Ehe beendet und auch hier soll der Zugewinn, welcher dem anderen Ehegatte rechnerisch zusteht, nicht besteuert werden. Daher darf der längerlebende Ehegatte von seinem Erbe vom verstorbenen Ehegatten den rechnerischen Zugewinn von seinem Erbteil abziehen und erst der übersteigende Vermögensanfall, welcher noch um Freibeträge, wie z.B. den persönlichen Freibetrag mit € 500.000.- oder der Versorgungsfreibetrag von bis zu € 256.000.- gekürzt werden darf, wird dann mit Erbschaftsteuer belastet.
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Erbschaftsteuer leicht erklärt
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