Grundsätzlich ist die Polizei zur Strafverfolgung verpflichtet, sobald sie von einer Straftat Kenntnis erhält. Sie hat also grundsätzlich jede Anzeige aufzunehmen und zu bearbeiten oder an die StA weiterzuleiten.
"Grundsätzlich" bedeutet, dass das Legalitätsprinzip auch für die Polizeibehörden und Beamten des Polizeidienstes nicht überall, zu jeder Zeit und für alle Straftaten gilt.
Verfolgungspflicht setzt örtliche Zuständigkeit voraus. Polizeibehörden und Ihre Polizeibeamten können zur Strafverfolgung nicht verpflichtet sein, wenn sie örtlich nicht zuständig sind. So ist z. B. ein Polizeibeamter der Polizeibehörde Essen nicht verpflichtet, Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, wenn er aus dem Fernsehen erfährt, dass in Frankfurt ein Mord begangen wurde
Unter welchen Voraussetzungen die Strafverfolgungspflicht beginnt, ist auch davon abhängig, ob zuständige Beamte des Polizeidienstes von einer Straftat während des Dienstes oder außerhalb des Dienstes Kenntnis erlangen
Strafverfolgungspflicht besteht ferner nicht, wenn keine verfolgbare Straftat gegeben ist oder wenn der Geschädigte bei Privatklagedelikten auf dem Privatklageweg vorgeht
Ob die Strafverfolgungspflicht greift oder nicht, ist allerdings keine Ermessensfrage.
Den Behörden und Beamten des Polizeidienstes steht insoweit weder Entschließungs- noch Auswahlermessen zu (BGH 1 StR 597/52 vom 24.02.1953).
Im Interesse effektiver Strafverfolgung ist im Zweifel von der Strafverfolgungspflicht auszugehen.#Polizei #Anzeige #Strafanzeige #Strafantrag #Polizist #Polizistin #Anwalt #Rechtsanwalt #shorts
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