Ursprünglich hatte ein Mensch das Recht sich selbst einen Namen zu geben. Aktuell wird dem Niedergekommenen von den Eltern ein Name gegeben. Das Recht am Namen dürfte entspre-chend dem Urteil des Privatgerichtes Bundesverfassunggericht vom 30. 1. 2002 AZ 1 BvL 23/93 jedoch zur Pflicht der Eltern geworden sein:
Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 24, 119 -144; 72, 155 -172; 79,51 – 63) gehört der Schutz seines Namens. Er verhilft ihm, seine Identität zu finden und Individualität zu entwickeln.
Namenlos kann das Kind nur schwerlich eigene Persönlichkeit entfalten und eine Beziehung zu anderen aufbauen.
Vom Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasst ist deshalb auch das Recht auf Namenserhalt als wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Dies betrifft den Vornamen wie den Familiennamen. Sieht die Rechtsordnung die Familiennamensführung vor, so ist dieser Name das Mittel, mit Hilfe dessen sich das Kind in ein Verhältnis zu anderen setzen lernt.
Allerdings umfasst das Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht ein Recht auf eigene Wahl des Geburtsnamens. Soll der Geburtsname des Kindes seine Funktion erfüllen, zur Persönlichkeitsentfaltung des Kindes beizutragen, muss das Kind ihn kurz nach seiner Geburt, also zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem es noch nicht in der Lage ist, sich selbst einen Namen zu geben.
Zudem ist für seine Identitätsfindung zwar von entscheidender Bedeutung, dass das Kind einen Namen, nicht aber, welchen konkreten Namen es erhält. Erst die Selbstwahrnehmung über einen Namen führt zur Identifizierung mit diesem als Mittel zur Herausbildung einer eigenen Identität. "Dies betrifft zunächst die Wahl eines Vornamens für das Kind, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzeln bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. …“
Daten der Geburtsurkunde sind Name, Datum und Geburtsort, danach werdet ihr zur Identifikation gefragt im gesamten Vertragsrecht.
Geburt = Entbindung, Übertragung
Geburtsurkunde = Übertragungsurkunde
Datum = Gabe, Geschenk
Calendarium Gergorianum perpetum = Schuldbuch
Geburtsort = Vergabe-, Übertragungsort. Ort = Glaubensgemeinde entsprechend Canon 100; [ Ссылка ]
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Mit der Anmeldung durch die Einwilligung der Mutter in dem Treuhandsystem BRD/Bund/ Deutsches Reich überträgt sie die Rechte an diesen Staat.
Staat = Verwaltung von Personen
EGBGB Art. 10 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Namensänderungsgesetz, zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 17.12.2008
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.
§ 6 Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.
Holen wir unser Land zurück!
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RECHTLICHES !!!!!!!!!!
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