In seiner Entscheidung verweist das Bundesverfassungsgericht auf Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz. Danach ist es verboten, jemanden aufgrund derselben Tat zweimal zu bestrafen. Das Verfassungsgericht hat nun vorgegeben, wie diese Vorschrift im Grundgesetz auszulegen ist. Es sei auch verboten, jemanden mehrmals aufgrund derselben Tat strafrechtlich zu verfolgen.
Das heißt: Wer rechtskräftig freigesprochen wurde, soll nicht ständig befürchten müssen, dass ihm erneut der Prozess gemacht wird. Hier habe die Rechtssicherheit des Einzelnen, des Freigesprochenen ein höheres Gewicht als der Anspruch des Staates auf Strafverfolgung.
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