Der Strafbefehl ist ein häufiges Instrument im deutschen Strafverfahrensrecht.
Ziel des Strafbefehls ist die zügige Abwicklung von Strafverfahren und insbesondere gerichtlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung.
Bei 9:32 muss es natürlich heißen: 40 Euro und nicht 40 Tagessätze
Ziel ist die Aburteilung ohne aufwendige Hauptverhandlung.
Gemäß § 407 StPO kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts und der Beweislage davon überzeugt ist, dass die Schuld des Beschuldigten hinreichend erwiesen ist und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Der Strafbefehl muss die Tatbestandsmerkmale der Straftat sowie die Strafhöhe enthalten. Der Beschuldigte kann gegen den Strafbefehl binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen, woraufhin eine Hauptverhandlung vor Gericht stattfindet.
Voraussetzungen für die Erlassung eines Strafbefehls:
Die Erlassung eines Strafbefehls setzt voraus, dass der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist und genügend Beweismittel vorliegen, um seine Schuld zu begründen. Zudem muss die Staatsanwaltschaft davon ausgehen können, dass keine mündliche Verhandlung erforderlich ist, um den Sachverhalt aufzuklären oder die Schuldfrage zu klären. Strafbefehl kann nur bei Vergehen erlassen werden.
Rechtsfolgen des Strafbefehls:
Wenn der Beschuldigte keinen (fristgerechten) Einspruch einlegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Die im Strafbefehl festgesetzte Strafe wird vollstreckt, und der Beschuldigte ist verurteilt.
Wird Einspruch eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung.
Kommt es zu einer Verurteilung, so ist die im Strafbefehl festgesetzte Strafe nicht mehr bindend, sondern das Gericht entscheidet eigenständig über Art und Höhe der Strafe.
Tagessatzhöhe:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 40 Verhängung in Tagessätzen
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
#deutsch
Konstantin Grubwinkler
Fachanwalt für Strafrecht
Partner, Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
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