Wann müssen Sie in der Rente eine Steuererklärung abgeben?
Wir erklären es Ihnen in diesem kurzen Video!
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Wilma genießt seit 2017 ihre wohlverdiente Altersrente. Bisher hat Sie keine
Einkommensteuererklärung in der Rente abgegeben, da die Versteuerung ihres Arbeitslohnes durch den Lohnsteuerabzug abgedeckt war und sie keine weiteren Einkünfte hat.
Wilma hat in der Zeitung gelesen, dass Rentner unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und fragt sich nun, wie Rentner besteuert werden. Sie ist nämlich keine Pensionärin, sondern erhält Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Pension ist die Besteuerung laut dem Zeitungsartikel bereits durch den Abzug der Lohnsteuer gewährleistet.
Bei der Rente handelt es sich um sonstige Einkünfte. Da stellt sich die Frage wann Rentner Steuern zahlen müssen. Entscheidend für die Abgabe einer Steuererklärung ist zunächst der Rentenbeginn, die Höhe der Rente und die Rentenerhöhungen während des bisherigen Rentenbezugs. Hiernach richtet sich, wann die Rente besteuert werden muss. Versteuert wird lediglich der steuerpflichtige Anteil der Rente (74 %). Um den steuerfreien Betrag (26 %) festzulegen, wird der Rentenbetrag im Folgejahr des Rentenbeginns ermittelt, in dem erstmals ein kompletter Jahresbetrag ausbezahlt wird. Dieser steuerfreie Betrag gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Alle folgenden Rentenerhöhungen sind somit voll steuerpflichtig.
Um herauszufinden wann Wilma als Rentnerin Steuern zahlen muss, berechnet sie ihre steuerpflichtigen Einnahmen im Jahr 2018. Hiervon kann sie zunächst für die Berechnung der Einkünfte einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € abziehen. Bezieht ein Rentner weitere Einkünfte, wie z.B. eine Rente aus einer Lebensversicherung, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, oder aus der Vermietung einer Eigentumswohnung, müssen diese Einkünfte hinzugerechnet werden.
Der gesetzliche Grundfreibetrag im Jahr 2018 beträgt pro Person 9.000 € und gilt für alle Personen gleichermaßen. Einkommensteuer kann erst entstehen, wenn der Grundfreibetrag überschritten ist. Wilma stellt fest, dass sie nach ihrer Berechnung darüber liegt. Allerdings enthält Wilmas Berechnung nicht alle abziehbaren Aufwendungen, wie z.B. Sonderausgaben in Form von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Es handelt sich also lediglich um eine überschlägige Berechnung. Wilma erstellt deshalb für das Jahr 2018
vorsorglich eine Einkommensteuererklärung.
Dafür geht sie auf das Elster-Portal und beantragt dort die Authentifizierung, um ihre Steuererklärung elektronisch einreichen zu können. Die elektronische Abgabe hat den Vorteil, dass eine elektronische Eingabehilfe als Unterstützung vorhanden ist.
Das Finanzamt errechnet nun aufgrund der übermittelten Daten von Wilma die exakte Steuer. Wenn das Einkommen sehr niedrig ist, kann auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung künftig verzichtet werden. Wilma wartet den Steuerbescheid für 2018 ab. Wenn sie als Rentnerin keine Steuer bezahlen muss, kann sie ab 2019 die Löschung ihrer Steuernummer beantragen.
Wilma hat Glück und liegt mit ihrer Rente und den übrigen Abzügen unter dem Grundfreibetrag und muss keine Steuer bezahlen. In Zukunft muss sie keine Einkommenssteuererklärung in der Rente mehr abgeben, wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Also löscht Wilma ihre Steuernummer und kann nun wieder entspannt ihre Rente genießen.
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