Jetzt sind es nur noch wenige Tage und Du solltest aufpassen, wenn Du im Immobilienbereich in Deinem Notariat tätig bist. Ab 01.04.2023 gilt es wieder Neuerungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes GwG zu beachten.
Kaufpreiszahlungen sind ausnahmslos per Eingangsbeleg durch den Verkäufer nachzuweisen. Schau Dir das Video an, da erklär ich Dir die grundlegenden Dinge, auf die Du zu achten hast.
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Bitte beachtet insbesondere die aktuelle Information der BNotK per 21.03.2023:
Zum einen sind ab dem 1. April 2023 nach § 23a Abs. 1, § 59 Abs. 10 GwG Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister abzugeben, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorliegen.
Zum anderen ist auf die Einhaltung des Barzahlungsverbotes für Rechtsgeschäfte zu achten, die ab dem 1. April 2023 abgeschlossen werden. Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) wurde aber bislang noch nicht um mit dem Barzahlungsverbot korrespondierende Meldetatbestände erweitert. Bei Verstößen gegen das Barzahlungsverbot oder gegen die Nachweispflicht darf daher aufgrund der Verschwiegenheitspflicht für den Verstoß als solchen vorerst keine Meldung an die FIU abgeben werden.
Neues Video am 06.04.2023: "Kommunikation mit den Beteiligten"
Bei den vielen Änderungen im Notariatswesen auf dem Laufenden bleiben und sich nicht auf die interne Weitergabe im Notariat verlassen: [ Ссылка ]
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Neuerungen ab 01.04.2023 beim Geldwäschegesetz
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