Die Polizei muss darüber belehren, dass der Beschuldigte jederzeit einen Anwalt befragen darf.
Bringt der Beschuldigte nach Unterbrechung einer Vernehmung zum Ausdruck, sich mit einem Verteidiger besprechen zu wollen, kann die Vernehmung ohne vorangegangene Konsultation nur fortgesetzt werden, wenn sich der Beschuldigte nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt hat.
BGH, Beschl. v. 19.6.2019 – 5 StR 167/19
§ 136 I StPO
1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.
Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
Tipps:
⛔️ Keine Aussage
⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen
⛔️ Nichts unterschreiben
Konstantin Grubwinkler
Fachanwalt für Strafrecht
Partner in der Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
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