Arbeitgeber können Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn ein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Soweit so gut. Das war schon länger bekannt. Neu an dem Urteil ist nun, dass dies auch gilt, wenn eine Beschäftigte nur für etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich dafür nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Beschäftigte ihre Tat leugnet und verschleiert. Dann kann sogar ein einmaliges Vergehen ausreichen. Entscheidend ist das Verhalten nach einer solchen Tat. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 13 Sa 1007/22).#Arbeitsrecht #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #Kündigung #Arbeitszeit #arbeitszeitbetrug #Anwalt #Rechtsanwalt #sogehtrecht #shorts
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