Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema Strafverfahren und Bußgeldverfahren. Was darf ich und was sollte ich tun?
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.
„Es soll erneut um die Frage gehen, was darf ich und muss ich eigentlich als Betroffener in einem Strafverfahren oder auch einem Bußgeldverfahren? Das klären wir gleich.
Mein Name ist Henning Hartmann, meine Kanzlei bearbeitet das Verkehrsrecht, das Strafrecht, und sie werden es kaum glauben, das Verkehrsstrafrecht.
Was muss ich eigentlich tun, wenn ich einen Tatvorwurf übermittelt bekomme, sei es in Form eines schriftlichen Anhörungsbogens, oder wenn die Polizei vor der Tür steht?
Viele Betroffene sind nach meiner Erfahrung aus einer Art Rechtfertigungsdrang heraus, geneigt, sich selber ans Messer zu liefern. In dieser Situation passieren die meisten Fehler. Ich rate Ihnen im Grundsatz, sich zum Sachverhalt gar nicht zu äußern. An der Stelle eine wichtige Information. Als Beschuldigter darf ich drei Sachen, ich darf die Wahrheit sagen, ich darf lügen und ich darf gar nichts sagen. Ich rate im Zweifel immer dazu, gar nichts zu sagen.
Jetzt gebe ich Ihnen ein Beispiel, ist geradezu ein Klassiker. Ein PKW wird geblitzt und der Halter wird angeschrieben, in Form eines Anhörungsbogens und ihm wird der Tatvorwurf eröffnet: Geschwindigkeitsverstoß. Viele gehen dann aus diesen genannten Rechtfertigungszwang her und füllen den Bogen aus. Sie schreiben “Ich wollte doch nur zu meiner kranken Schwiegermutter, die liegt an der Dialyse.”, “Ich konnte das Begrenzungsschild nicht sehen, weil ein Sattelschlepper mir die Sicht verstellt.” und so weiter und so weiter. Das erste Wort ist schon falsch: ich.
Dann bekomme ich die Ermittlungsakte, häufig gehen die Betroffenen ja nachher zum Anwalt, da ist dann ein grottenschlechtes Foto häufig drin, der Fahrer kann nicht identifiziert werden. Aber die Ermittlungsbehörde reibt sich die Hände, denn es liegt ein Geständnis zu Fahrereigenschaft vor. “Ich habe doch nur…”
An dem Beispiel sehen Sie es besonders deutlich. Bitte äußern sie sich nicht zum Tatvorwurf, um ihrem Verteidiger später die Arbeit möglichst leicht zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hierdurch weiterhelfen, für diese Situation.
Kommentieren sie gerne meine Videos oder abonnieren sie auch diesen Kanal, ich komme regelmäßig zu den Bereichen Verkehrsrecht, Strafrecht und Verkehrsstrafrecht.“
Was ist Ihre Meinung zu dem Thema? Schreiben Sie es in die Kommentare.
Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de oder unter Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg)
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