Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zu dem Thema Schadensgutachten der Versicherung nach einem Unfall.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.
„Mein Name ist Henning Hartmann, ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg bei Berlin.
Heute geht es um die Frage, wann kann nach einem Unfall der Versicherer die Ansprüche kürzen und auf ein alternatives Schadensgutachten verweisen?
Bekanntlich steht es einem Geschädigten frei, ob er nach einem Unfall gar nicht reparieren lässt, ob er selber repariert, ob er teilweise repariert oder ob er in einer Fachwerkstatt reparieren lässt.
Wenn er jetzt fiktiv, d.h. auf Grundlage eines Schadensgutachtens abrechnet, dann kann der Versicherer in aller Regel nicht auf ein eigenes Schadensgutachten oder eine Kontrollberechnung verweisen. Nur in ganz eng gesteckten Ausnahmefällen ist das möglich, beispielsweise lehnen die Gerichte einen solchen Verweis ab, wenn die alternativ Werkstatt die der Versicherer anbietet nicht ohne weiteres und mühelos zugänglich ist, oder wenn das Fahrzeug erst drei bis vier Jahre alt ist, oder aber wenn das Fahrzeug immer in einer Fachwerkstatt gewartet worden ist.
Weiterhin ist es so, das die volle Beweislast dafür, dass die alternativ Werkstatt gleichwertig repariert bei dem Versicherer liegt. Dieser Nachweis gelingt in aller Regel nicht, mit der Folge, dass sie als Geschädigter auf Grundlage ihres Gutachtens abrechnen können und Kürzungen nicht hinnehmen müssen. “
Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de oder unter Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg)
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