Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, also wenn der hinreichende Tatverdacht fehlt, ein, trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst. Hinsichtlich der Beauftragung eines Verteidigers steht die Bedürftigkeit des Beschuldigten nicht entgegen.
Dies bedeutet: bei den ganzen Maskenverfahren, zahlt ich nachher selbst, weil hier dann eingestellt wird und es kein Urteil gibt !!! Ich vermute dahinter leider ein System und erinnere daran, dass auch der Staat sich an die Gesetze halten muss und nicht einfach Menschen verdächtigen kann, wenn sie selbst die Rechtslage nicht kennen!
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