Wie die Staatsanwaltschaft Dessau mitteilt, war die Verwendung von Plakaten mit der Aufschrift: Oury Jallow -- das war Mord" am Nachmittag des 7.1.2012 während einer Demo nicht strafbar. Die Begründung liege in der Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 des Grundgesetzes. Demnach ist eine derartige Verwendung der Parole nicht strafbar, sie ist vielmehr hinzunehmen. Etwas anderes gilt bei personenbezogenem Einsatz, wenn also mit dem Rufen oder offenen Vorzeigen dieser Parole Vorwürfe gegen bestimmte oder bestimmbare konkrete Polizeibeamte verbunden sind. Solcherart Verwendung hält auch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau nicht für straffrei. Wegen anderer Taten, die jedoch in keinem Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Transparente stehen, hat die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau Anklage erhoben oder Antrag auf Erlass von Strafbefehlen gestellt. Eine Demonstration bietet keine Rechtfertigung für persönliche Beleidigungen, erst recht nicht für Körperverletzungshandlungen.
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