Immer wieder gibt es Diskussionen und Streit, ob man als Käufer wirklich den Makler bezahlen muss. Denn eine Maklercourtage erhöht die ohnehin schon hohen Kaufnebenkosten – und viele Käufer sind der Meinung, der Makler „hat doch sowieso nichts gemacht außer die Tür aufgeschlossen“. Ganz so ist es in vielen Fällen doch nicht, aber es gibt ein relativ neues BGH-Urteil, aus dem hervorgeht, in welchen Fällen du als Käufer die Zahlung der Maklercourtage ablehnen kannst. Dadurch kannst du eine 5-stellige Summe sparen und in diesem Video erfährst du alle Einzelheiten dazu.
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Die Kaufnebenkosten beim Erwerb einer Immobilie sind ein notwendiges Übel. Schon die Grunderwerbsteuer und Notarkosten, je nach Bundesland zusammen zwischen 8% u. 8,5%, ergeben hohe Beträge, die meist aus Eigenkapital bezahlt werden müssen und damit unwiderruflich weg sind. Dazu kommt dann oft noch die Maklercourtage, die die Kaufnebenkosten noch mehr erhöht.
Nicht wenige Käufer fragen sich dann : „Muss ich die Maklercourtage wirklich zahlen?“ „Ich habe den doch gar nicht beauftragt und viel getan hat sie oder er auch nicht für mich“. Nicht umsonst gibt es viele Rechtsstreitigkeiten zum Thema.
Ich bin neulich über ein Urteil des BGH gestoßen, das Aussagen darüber beinhaltet, in welchen Fällen man als Käufer keine Maklerprovision zahlen muss, und das Urteil stelle ich im Video vor.
Vorher gebe ich aber einen kurzen Überblick der gesetzlichen Grundlagen zur Maklercourtage gemäß §§ 656c (Doppeltätigkeit Makler) u. 656d BGB, die allerdings nur für Verbraucher gelten. Seit Ende 2020 gilt, dass ein Verbraucher bei Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung grundsätzlich nur die Hälfte der gesamten Maklercourtage zahlen musst.
Verkäufe von Baugrundstücken oder von Mehrfamilienhäusern fallen nicht unter diese Regelung fallen. Der Verkauf an gewerbliche Käufer generell fällt ebenfalls nicht unter diese Bestimmung, auch wenn es um Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen nicht.
Im Fall, um den es im BGH-Urteil vom 21.März 2024 geht, war der Makler für beide Parteien tätig, hatte eine Doppelhaushälfte vermittelt und verlangte den Provisionsanteil vom Erwerber. Der Käufer, ein Verbraucher, weigerte sich aber zu zahlen, bevor ihm nicht der Maklervertrag zwischen Verkäufer u. Makler vorgelegt werden würde, damit er prüfen könne, ob mit dem Verkäufer eine Provision in gleicher Höhe vereinbart worden war. Der Makler hat sich allerdings geweigert, die Provisionsvereinbarung offen zu legen. Letztlich landete der Rechtsstreit vor dem BGH, den Ausgang erfährst du im Video.
Und am Ende erfährst du, wie wir nach dem Urteil damit umgehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Maklercourtage als Verbraucher zu zahlen ist.
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