Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt das Gericht in der Regel Auflagen und Weisungen. Diese sind jedoch nicht in Stein gemeißelt und können auf begründeten Antrag geändert werden.
Bei Änderungen von Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss muss schon sehr genau begründet werden, warum eine Änderung angezeigt ist. Es reicht nicht aus zu sagen, dass der ursprüngliche Beschluss falsch oder unangemessen war. Vielmehr müssen als Begründung Änderungen an der ursprünglichen Situation vorgetragen werden, welche eine Änderung des Bewährungsbeschlusses rechtfertigen und die das ursprüngliche Gericht nicht sehen konnte. Bei der Ausarbeitung eines solchen Antrages mit detaillierten Begründung kann ein erfahrener Strafverteidiger helfen. Die Tätigkeit des Strafverteidigers ist hierbei nicht von einer ursprünglichen Pflichtverteidigung umfasst sondern diese Kosten des Strafverteidgers müssen in der Regel vom Mandanten selbst getragen werden.
Die Zuständigkeit des Gerichts für die Bewährungsaufsicht kann auch durch einen Umzug günstig beeinflußt werden. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz; bei einem Umzug beispielsweise von Bayern nach Bremen wird dann das Gericht in Bremen für die Bewährungsaufsicht zuständig. Im Gespräch mit dem Strafverteidger sollte diese Option gegebenenfalls angesprochen werden.
Ulli H.Boldt
Fachanwalt für Strafrecht
Berlin-Dresden-Leipzig-Erfurt
Zur besseren Lesbarkeit verzichte ich auf das Gendern; gemeint sind alle Geschlechter.
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