Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse erläutert zunächst den Zweck von Pflichtteilsstrafklauseln, der darin liegt, dass bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten oder Erbverträgen Nacherben oder Schlusserben beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil nicht beanspruchen. Danach geht er auf das gemeinschaftliche Ehegattentestament ein, das nach der sogenannten Einheitslösung ("Berliner Testament") oder nach der sogenannten Trennungslösung gestaltet werden kann, und erläutert die Unterschiede. Des Weiteren gibt er Beispiele für die Formulierung von Pflichtteilsstrafklauseln. Außerdem zerstreut er Bedenken gegen die Zulässigkeit von Pflichtteilsstrafklauseln, da diese regelmäßig weder gegen gesetzliche Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen, sondern vielmehr ein legitimes Gestaltungsmittel sind, einen großen Anreiz dafür zu schaffen, dass beim Tode des Erstversterbenden ein Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht wird. Ferner weist er darauf hin, dass es angeraten ist, sich anwaltlich beraten zu lassen, da es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten von Pflichtteilsstrafklauseln gibt und der Erblasserwille genau getroffen werden sollte.
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