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In meinem Beitrag erläutere ich den Ablauf eines typischen Insolvenzverfahrens. So typisch ist ein Insolvenzverfahren dann ja doch nicht, weil es für jeden einzelnen, ob privat und Unter-nehmer schon eine schwierige Entscheidung ist. Am Ende ist ein Insolvenzverfahren aber nichts schlimmes und erst nicht mit einem Makel behaftet, ganz im Gegenteil. Für viele Unter-nehmen und Geschäftsführer besteht sogar die Pflicht, rechtzeitig ein Insolvenzverfahren anzumelden, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.
Insolvenzantrag
Der Insolvenzantrag bringt den Stein ins Rollen. Wenn eine Firma in wirtschaftliche Existenznot gerät, können entweder der Schuldner selbst („Eigenantrag“) oder ein Gläubiger („Fremdantrag“) einen Insolvenzantrag stellen. Der Schuldner ist diesem Fall der Geschäftsführer des Unternehmens, der Gläubiger kann eine Privatperson oder eine Firma sein, die noch offene Forderungen an das Unternehmen hat.
Der Insolvenzantrag muss schriftlich bei einem Insolvenzgericht erfolgen und er muss einen Insolvenzgrund enthalten. Als Insolvenzgründe gelten die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei der Prüfung des Insolvenzgrunds achtet das Gericht vor allem auf die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist nur dann ein tauglicher Insolvenzgrund, wenn das Untenehmen einen Eigenantrag gestellt hat.
Bei der Prüfung des Insolvenzantrags bei Unternehmensinsolvenzen kann sich das auf die Expertise eines sachverständigen Gutachters stützen. Ist ein Insolvenzgrund gegeben, müssen zudem noch die Verfahrenskosten gedeckt sein, damit das Gericht einem Insolvenzantrag statt gibt. Außerdem muss ausreichend Masse vorhanden sein, damit ein Verfahren eröffnet werden kann. Sonst kann die Eröffnung eines Verfahrens auch mangels Masse abgelehnt werden.
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Das zuständige Gericht kann Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse anordnen. Dazu zählen unter anderen die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens und die Ernennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Das Gericht vergibt ein Aktenzeichen, unter dem das Verfahren geführt wird.
Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
Vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens kann der Schuldner Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt. Stattdessen behält der Schuldner, also der vertretungsberechtigte Geschäftsführer, seine Verfügungsbefugnis und führt das Unternehmen weiter. Das Gericht bestellt allerdings einen sogenannten Sachwalter, der die Tätigkeiten des Schuldners überwacht.
Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass die Erfahrung des Unternehmers mit seiner Firma in das Verfahren einfliesst. Außerdem ist das Verfahren deutlich kostengünstiger, da der Sachwalter eine geringere Bezahlung erhält als ein Insolvenzverwalter. Ein Nachteil kann sein, dass der Schuldner den größeren Handlungsspielraum nutzt, um Vermögen beiseite zu schaffen.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wenn das Gericht endgültig über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden hat, teilt es dies per Beschluss mit. Spätestens dann gehen alle Verfügungsrechte im Unternehmen auf den Insolvenzverwalter über. Er muss nun die Masseverbindlichkeiten begründen. Denn damit das Insolvenzverfahren überhaupt durchgeführt werden kann, muss das zahlungsunfähige Unternehmen weitere Verbindlichkeiten aufnehmen, die sogenannten Masseverbindlichkeiten.
Der Gläubiger, der dem Unternehmen für das Insolvenzverfahren Geld leiht (auch Massegläubiger genannt), will vor allen Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse bedient werden. Erst danach werden die Ansprüche aller anderen Insolvenzgläubiger festgelegt. Auf der Gläubigerversammlung (auch Berichtstermin genannt) erklärt der Verwalter den Gläubigern die wirtschaftliche Situation der Firma und die Ursachen für die Schieflage.
Auf der Gläubigerversammlung wird auch erörtert, ob es Chancen gibt, das Unternehmen ganz oder teilweise zu sanieren und fortzuführen. Außerdem wird über den Insolvenzplan gesprochen, der die Verwertung des Vermögens regelt. Dabei wird den Gläubigern auch dargelegt, welche Auswirkungen es hat, wenn das Unternehmen ihre Forderungen bedient. Denn um das Unternehmen zu sanieren, ist es mitunter nötig, dass sie auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.
Abwicklungsphase und Schlusstermin
Nachdem die Ansprüche der Insolvenzgläubiger erfasst wurden und der Prüfungstermin erfolgt ist, beginnt die Abwicklungsphase (auch Liquidationsphase genannt).
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