Achtung, Leute! Ich habe mich versprochen. 🙈 Es ist nicht § 315, sondern § 312 k BGB.
Erweiterter Verbraucherschutz im Internet: Der sog. „Kündigungs-Button“ für Dauerschuldverhältnisse – § 312k BGB (neu) Der zum 01.07.2022 eingeführte § 312k BGB regelt die Kündigungsmöglichkeit von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Sofern das Unternehmen die Schaltflächen bzw. Bestätigungsseite nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, der unter die Neuregelung fällt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Die Regelung betrifft auch Verbraucherverträge, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zustandegekommen sind. Der Kündigungs-Button darf demzufolge nicht so eingerichtet werden, dass nur Neuverträge gekündigt werden können.#Fitnessstudio #FitnessstudioVertrag #Sonderkündigungsrecht #Kündigung #KündigungButton #Verbraucherschutz #Verbraucherrechte #Anwalt #Rechtsanwalt #shorts
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