In der Drucksituation bei der Polizei fühlt man sich den Beamten oft völlig ausgeliefert. Es handelt sich um eine extreme Ausnahmesituation. Deswegen wird diese Situation oft extrem überbewertet und man Klammert sich an jeden Strohhalm.
Kooperation mit der Polizei hat aber kaum Einfluss auf die Strafe.
§ 46 II 1 StGB „Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.“
Das „Verhalten nach der Tat“ ist nach § 46 II 2 StGB aber nur eine von vielen, nicht abschließend gesetzlich geregelten Strafzumessungstatsachen.
Kooperation und frühes Geständnis können demgegenüber schwere Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten im Prozess haben.
Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
Tipps:
⛔️ Keine Aussage
⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen
⛔️ Nichts unterschreiben
Konstantin Grubwinkler
Fachanwalt für Strafrecht
Partner in der Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
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