AUFBAU DER PRÜFUNG - VERFASSUNGSBESCHWERDE, ART. 93 I NR. 4A GG, §§ 13 NR. 8A, 23, 90 FF. BVERFGG
Die Verfassungsbeschwerde ist in Art. 93 I Nr. 4a GG und in den §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG geregelt. Die Verfassungsbeschwerde ist üblicherweise der prozessuale Einstieg in einer grundrechtlichen Klausur. Auch die Verfassungsbeschwerde wird in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit.
A. ZULÄSSIGKEIT
I. ZUSTÄNDIGKEIT
II. BETEILIGTENFÄHIGKEIT, § 90 BVERFGG
(III. PROZESSFÄHIGKEIT)
IV. BESCHWERDEGEGENSTAND, § 90 I BVERFGG
V. BESCHWERDEBEFUGNIS, § 90 I BVERFGG
1. MÖGLICHE GRUNDRECHTSVERLETZUNG
2. SELBST, UNMITTELBAR, GEGENWÄRTIG
VI. RECHTSWEGERSCHÖPFUNG, § 90 II BVERFGG
VII. FORM, FRIST, §§ 23, 92, 93 BVERFGG
(VIII. RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS)
B. BEGRÜNDETHEIT
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